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Ausländische Steuern: Folgendes müssen Sie beachten

Auslandsgeschäfte, Incentives und Reisen haben oft zur Folge, dass Sie mit den Steuern und dem Steuerrecht des betreffenden Landes konfrontiert werden. Dabei gilt es aufmerksam zu sein. Mit der Schweiz als Experte und Wissenspartner zeigen wir Ihnen am Beispiel der Schweizer Mehrwertsteuer, wie Sie mit der Mehrwertsteuer im Ausland verfahren und woran Sie in jedem Fall denken müssen.

Eine Reise durch die Schweizer Mehrwertsteuer-Landschaft

Steuern gehören zum Event-Geschäftsalltag. In diesem Artikel finden Sie Informationen, die für Sie als ausländischer Reiseveranstalter oder Veranstaltungsplaner bei der Durchführung eines Incentives, einer Konferenz oder eines MICE Events in der Schweiz von Interesse sein können.

Ist Ihr Unternehmen außerhalb der Schweiz ansässig und Ihre geschäftlichen Aktivitäten machen eine Niederlassung in der Schweiz nicht erforderlich, dann haben Sie keinen Einfluss auf die Körperschaftssteuer in der Schweiz. Da es sich bei der Mehrwertsteuer jedoch um eine Transaktionssteuer handelt, kann es sein, dass Sie sich mit Schweizer Mehrwertsteuerveranlagungen oder -formalitäten auseinandersetzen müssen. In manchen Fällen müssen Sie sogar die Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Wenn Sie dies jedoch korrekt handhaben, sollte dies keine Probleme verursachen. Mit den richtigen Informationen können Sie die richtigen Entscheidungen treffen.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Schweizer Mehrwertsteuerrichtlinien (gültig in der ganzen Schweiz), für ausländische Reiseveranstalter und Event-Organisatoren. Die Checkliste gibt zudem Aufschluss darüber, was man im Ausland bedenken muss oder welche Informationen Sie einholen sollten.

  • Die Schweiz wendet im Vergleich zu anderen europäischen Ländern niedrige Mehrwertsteuersätze an. Der Normalsatz liegt bei 8 %, der ermäßigte Satz von 2,5 % wird für Speisen und Getränke sowie den Zugang zu Sport- und Kulturveranstaltungen angewendet. Und ein Sondersatz von 3,8 % findet Anwendung bei Hotelaufenthalten.

  • Für Reiseveranstalter gibt es (im Vergleich zur Margenregelung für Unternehmen mit Sitz in der EU) keine Sonderregelungen.

  • Dienstleistungen ausländischer Reiseveranstalter und Event-Organisatoren unterliegen in der Regel nicht der Schweizer Mehrwertsteuer.

  • Die folgenden Dienstleistungen und Gegenstände sind jedoch mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden:
    • Hotel- und Restaurantdienstleistungen
    • Einige Dienstleistungen im Bereich Wissenschaft, Kultur und Sport (Zugang zu Veranstaltungen in der Schweiz)
    • Personenbeförderung
    • Warenverkauf (z.B. Buchungen)
  • Wenn mindestens 70 % der Dienstleistungen (die Teil des "Pakets" sind) in der Schweiz von der MwSt. befreit sind oder einem ermäßigten MwSt.-Satz unterliegen, kann der verbleibende Teil ebenfalls von der Schweizer MwSt. befreit sein oder einem ermäßigten MwSt.-Satz unterliegen.

  • Wenn der Hauptzweck einer Reise oder Veranstaltung in die oder in der Schweiz die Werbung für ein Produkt ist, darf diese nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die Kosten von ausländischen (nicht Schweizer) Teilnehmern getragen werden.

  • Schulungsdienstleistungen (Kurse, Seminare und eventuell Kongresse) sind von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, aber der Anbieter kann sich dafür entscheiden, die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, damit er sie vollständig abziehen kann.

  • In der Schweiz gilt eine hohe Registrierungsschwelle von CHF 100'000 pro Kalenderjahr aus steuerpflichtigen Tätigkeiten. Viele ausländische Unternehmen müssen sich daher weder in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren lassen noch die Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

  • Bei Überschreiten der Registrierungsschwelle (oder bei freiwilliger Wahl der Mehrwertsteuerregistrierung) müssen ausländische Unternehmen bei der Registrierung einen Schweizer Steuervertreter bestellen.

  • Die Einhaltung der MwSt-Vorschriften ist nicht so kompliziert, da die Schweizer MwSt-Rückerstattung recht eindeutig ist und nur vierteljährlich eingereicht werden muss.

  • Ausländische Unternehmen (mit Ausnahme von ausländischen Reiseveranstaltern oder Reisebüros), die ihre Geschäftstätigkeit nicht in der Schweiz ausüben, können die Erstattung der ihnen in Rechnung gestellten Schweizer Mehrwertsteuer über ein Erstattungsverfahren beantragen (Frist für die Einreichung des Erstattungsantrags ist der 30. Juni des Folgejahres).

  • Grundsätzlich ist die gesamte Schweizer Mehrwertsteuer (inklusive der Mehrwertsteuer auf Hotelkosten, Getränke und Lebensmittel) erstattungsfähig, wenn sie für geschäftliche Zwecke verwendet und konsumiert wird.

  • Die Schweizer Steuerbehörden sind unternehmerfreundlich und offen für Gespräche mit der Möglichkeit einer Einigung.
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